RS OGH 1981/11/18 6Ob559/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1301
ABGB §1302 A

Rechtssatz

Praktisch wird die Solidarhaftung in solchen Fällen der alternativen Kausalität bei Eingriffen in Sachgesamtheiten, deren Schädigung wertmäßig höher ist als die Summe der entzogenen Einzelsachen. Sonst aber fehlt es an der Gemeinschaftlichkeit in der Schadenszufügung. Die Person des Geschädigten allein stellt sie noch nicht her. Auch eine weitgehende Gleichartigkeit der Handlungsweise der Täter nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 559/81
    Veröff: EvBl 1982/188 S 639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022650

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0060OB00559_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten