Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Die Eltern können der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der von ihnen im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG vereinbarten Zuweisung der Elternrechte nur wegen solcher nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes widersprechen, die eine Entziehung der Elternrechte im Sinn des § 176 ABGB rechtfertigen. Dem Pflegschaftsgericht können im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG keine Zuständigkeiten auferlegt werden, die das Gesetz nicht bestimmt (hier: Entscheidung von Elternstreitigkeiten in bestimmten Erziehungsfragen trotz Zuweisung der Elternrechte an die Mutter).Die Eltern können der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der von ihnen im Scheidungsvergleich nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG vereinbarten Zuweisung der Elternrechte nur wegen solcher nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes widersprechen, die eine Entziehung der Elternrechte im Sinn des Paragraph 176, ABGB rechtfertigen. Dem Pflegschaftsgericht können im Scheidungsvergleich nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG keine Zuständigkeiten auferlegt werden, die das Gesetz nicht bestimmt (hier: Entscheidung von Elternstreitigkeiten in bestimmten Erziehungsfragen trotz Zuweisung der Elternrechte an die Mutter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048649Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0010OB00776_8100000_001