Norm
StGB §84 Abs2 Z4 GRechtssatz
Bei ausdrücklich festgestelltem Verletzungsvorsatz (nicht auch bei bloßem Mißhandlungsvorsatz) des Täters ist in den Fällen des § 84 Abs 2 StGB Versuch rechtlich möglich. Liegt aber (versuchte) schwere Körperverletzung gemäß den §§ (15) 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB vor, wird § 270 StGB verdrängt.Bei ausdrücklich festgestelltem Verletzungsvorsatz (nicht auch bei bloßem Mißhandlungsvorsatz) des Täters ist in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 2, StGB Versuch rechtlich möglich. Liegt aber (versuchte) schwere Körperverletzung gemäß den Paragraphen (15) 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB vor, wird Paragraph 270, StGB verdrängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092964Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0110OS00166_8100000_001