RS OGH 1981/11/18 3Ob592/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
beobachten
merken

Norm

KO §13

Rechtssatz

§ 13 KO normiert lediglich die Sperre gegenüber Rechtshandlungen des Gemeinschuldners für Eintragungen, deren Rang sich nach einem nach der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet, nicht auch des Masseverwalters; der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (der Konkursmasse) kann auch grundbücherliche Verfügungen mit voller Wirksamkeit für diesen vornehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064072

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0030OB00592_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten