RS OGH 2017/2/22 6Ob787/81 (6Ob788/81), 2Ob69/03s, 8Ob89/16w

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Veröffentlicht am 18.11.1981
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Rechtssatz

Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des § 390 Abs 2 ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des Paragraph 390, Absatz 2, ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 787/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 787/81
  • RS0037234">2 Ob 69/03s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2003 2 Ob 69/03s
    Vgl; Beisatz: Auch wenn kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst wurde, wird durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt. (T1)
  • RS0037234">8 Ob 89/16w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 89/16w
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Erhebung einer Revision gegen die im verbundenen Verfahren ergangene Entscheidung, ist das verbundene Verfahren mit Endurteil gemäß § 390 Abs 2 ZPO in der Hauptsache rechtskräftig erledigt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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