RS OGH 1981/11/18 6Ob559/81, 2Ob12/86, 2Ob168/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1301
ABGB §1302 A

Rechtssatz

Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. Dabei wird zugrundegelegt, dass die für die Solidarhaftung maßgebende Gemeinschaftlichkeit der Schadenszufügung nicht nur in einer gemeinschaftlichen Verhaltensweise, sondern auch in einer anderen Beziehung jedes einzelnen der mehreren Haftpflichtigen zu einem bestimmten Schadenserfolg bestehen kann. Entscheidend wird daher aber die Bestimmung der Schadenseinheit, über die erst die für die Solidarhaftung wesentliche Gemeinschaftlichkeit hergestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 559/81
    Veröff: EvBl 1982/188 S 639
  • 2 Ob 12/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 12/86
    Vgl auch; Veröff: JBl 1986,787 (hiezu Apathy) = ZVR 1987/102 S 313
  • 2 Ob 168/12p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p
    nur: Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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