Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. Dabei wird zugrundegelegt, dass die für die Solidarhaftung maßgebende Gemeinschaftlichkeit der Schadenszufügung nicht nur in einer gemeinschaftlichen Verhaltensweise, sondern auch in einer anderen Beziehung jedes einzelnen der mehreren Haftpflichtigen zu einem bestimmten Schadenserfolg bestehen kann. Entscheidend wird daher aber die Bestimmung der Schadenseinheit, über die erst die für die Solidarhaftung wesentliche Gemeinschaftlichkeit hergestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022765Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013