RS OGH 1981/11/18 6Ob595/81, 6Ob196/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §246
ABGB §1002
ABGB §1009
ABGB §1299 C
AußStrG §193
RAO §9

Rechtssatz

In den Fällen, in welchen dies vom Gesetz vorgesehen ist, gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages einzuholen, aber auch bei ihm erliegendes Geld des pflegebefohlenen Mandanten zumindest dann nicht dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben, wenn er weiß oder wissen muß, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der dem Gelderlag zugrundeliegenden Vereinbarung nicht erfolgt ist und nicht feststeht, daß das Pflegschaftsgericht von dem für den Pflegebefohlenen zu erwartenden Geld Kenntnis hat und eine Entscheidung hinsichtlich der Anlegung dieses Geldes beantragt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 595/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 595/81
  • 6 Ob 196/01v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 196/01v
    Auch; nur: Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, bei ihm erliegendes Geld des pflegebefohlenen Mandanten zumindest dann nicht dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben, wenn er weiß oder wissen muß, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der dem Gelderlag zugrundeliegenden Vereinbarung nicht erfolgt ist und nicht feststeht, daß das Pflegschaftsgericht von dem für den Pflegebefohlenen zu erwartenden Geld Kenntnis hat. (T1); Beisatz: Hier: Haftung eines Testamentsvollstreckers. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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