RS OGH 2022/8/18 1Ob22/81, 1Ob48/82, 1Ib31/97h, 10Ob18/21a

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Veröffentlicht am 18.11.1981
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Rechtssatz

Die dem Gemeinderat im § 26 Tir GdO eingeräumte umfassende Kompetenz wäre weitergehend sinnlos, wäre es anderen Organen der Gemeinde möglich, unter Umgehung des zuständigen Organs mit Wirkung für die Gemeinde tätig zu werden. Nur dieses Verständnis gewährleistet, daß der Gemeinderat, der den Wählerwillen der Gemeindebürger am deutlichsten verkörpert, das ihm von der Gemeindeordnung zugedachte Übergewicht gegenüber anderen Gemeindeorganen wahren kann.Die dem Gemeinderat im Paragraph 26, Tir GdO eingeräumte umfassende Kompetenz wäre weitergehend sinnlos, wäre es anderen Organen der Gemeinde möglich, unter Umgehung des zuständigen Organs mit Wirkung für die Gemeinde tätig zu werden. Nur dieses Verständnis gewährleistet, daß der Gemeinderat, der den Wählerwillen der Gemeindebürger am deutlichsten verkörpert, das ihm von der Gemeindeordnung zugedachte Übergewicht gegenüber anderen Gemeindeorganen wahren kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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