RS OGH 1981/11/18 3Ob580/81, 5Ob729/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
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Norm

ABGB §879 BIIa2
ABGB §879 CIIk
ABGB §1174 Abs1

Rechtssatz

Daß Ehebruch in gewissen Fällen strafbar ist, daß er einen Scheidungsgrund darstellt oder daß er ein Eheverbot darstellten kann, rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß es auch die Absicht der entsprechenden Verbotsnormen ist, Zuwendungen eines Ehebrechers an seine Partnerin im Ehebruch schlechthin zu untersagen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 580/81
    Veröff: NZ 1983,40
  • 5 Ob 729/82
    Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 729/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016552

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0030OB00580_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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