Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt, sodass der Rechtsträger, für den gehandelt wurde, häufig in dem weiten Sinn, den der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG, § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87) gibt, " unzuständig" ist, indem er Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt. "Unzuständig" heißt somit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht unbedingt, dass eine andere ("zuständige") Behörde diese Befugnisse hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049962Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015