RS OGH 1981/11/18 1Ob728/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
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Norm

ZPO §419 D
ZPO §464 I

Rechtssatz

Entschied das Prozeßgericht nur über einen Teil des Klagebegehrens, ist auch den Entscheidungsgründen nicht mit einer alle Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Gericht das Mehrbegehren abweisen wollte, und stellte die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Berichtigungsantrag, ist dessen mißbräuchliche Inanspruchnahme im Sinne der Entscheidung SZ 27/219 nicht anzunehmen; die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 728/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 728/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041754

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0010OB00728_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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