Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Ebenso wie der Gesellschaftsvertrag keiner Form bedarf und nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch konkludente Handlungen zustande kommen kann, ist auch für die Änderung des Gesellschaftsvertrages keine Form nötig und kann sie stillschweigend vorgenommen werden, etwa durch dauernde Duldung einer dem Vertrag widersprechenden Handhabung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014553Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0030OB00518_8100000_002