Norm
StGB §114 Abs1Rechtssatz
Einem wegen Ehrenbeleidigung (oder Verleumdung) Verfolgten kann das bloße Beharren auf dem inkriminierten Standpunkt grundsätzlich nicht als Wiederholung der Beleidigung (Verleumdung) angelastet werden. Die Aufrechterhaltung der angelasteten Behauptung stellt in einem solchen Fall lediglich die (angemessene) Wahrung des Parteiinteresses dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093344Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0110OS00113_8100000_002