Rechtssatz
Die Unterlassung eindeutiger Tatsachenbehauptungen zu entscheidungswesentlichen Beweisergebnissen unterliegt zunächst aus dem in den §§ 266 und 267 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung.Die Unterlassung eindeutiger Tatsachenbehauptungen zu entscheidungswesentlichen Beweisergebnissen unterliegt zunächst aus dem in den Paragraphen 266 und 267 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039982Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0060OB00769_8000000_001