RS OGH 1981/11/26 7Ob730/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1981
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Norm

ABGB §1438 Ae
ABGB §1438 D

Rechtssatz

Nur die gesetzliche Aufrechnung setzt Fälligkeit beider Forderungen voraus. Der einvernehmlichen Aufrechnung dagegen sind wegen der herrschenden Vertragsfreiheit keine Grenzen gesetzt; die Parteien können vielmehr beliebige Forderungen miteinander aufheben; auch noch nicht fällige, künftige oder ungewisse Forderungen können kompensiert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 730/81
    Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 730/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033770

Dokumentnummer

JJR_19811126_OGH0002_0070OB00730_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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