Norm
ABGB §1438 AeRechtssatz
Nur die gesetzliche Aufrechnung setzt Fälligkeit beider Forderungen voraus. Der einvernehmlichen Aufrechnung dagegen sind wegen der herrschenden Vertragsfreiheit keine Grenzen gesetzt; die Parteien können vielmehr beliebige Forderungen miteinander aufheben; auch noch nicht fällige, künftige oder ungewisse Forderungen können kompensiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033770Dokumentnummer
JJR_19811126_OGH0002_0070OB00730_8100000_001