RS OGH 1981/12/1 5Ob46/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
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Norm

ABGB §1072
ABGB §1077

Rechtssatz

Liegt eine wirksame Einlösungserklärung vor, dann bleibt jede nachträgliche Vereinbarung ergänzenden, abändernden oder aufhebenden Inhaltes zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten ohne Belang; die Ansprüche des Berechtigten können dadurch nicht mehr verändert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020272

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0050OB00046_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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