Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Liegt eine wirksame Einlösungserklärung vor, dann bleibt jede nachträgliche Vereinbarung ergänzenden, abändernden oder aufhebenden Inhaltes zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten ohne Belang; die Ansprüche des Berechtigten können dadurch nicht mehr verändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020272Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0050OB00046_8100000_001