Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Die Anschaffung eines Autos durch einen beschränkten Entmündigten für private Zwecke gehört dann nicht zur ordentlichen Hauswirtschaftsgebarung, wenn kein Bargeld vorhanden ist und die Einhaltung der mehrjährigen Rückzahlungsverpflichtungen nur durch ein bescheidenes Einkommen aus unselbständiger Arbeit abgesichert werden kann. Eine derartige Bindung hätte mindestens zur Voraussetzung, daß im Sinne einer geordneten Wirtschaftsführung, also vorausschauenden Einteilung der Geldmittel, die Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Einkommen möglich wäre, um die Kaufpreisabstattung auch im Falle einer Einkommensverminderung oder eines vorübergehenden Einkommensverlustes entsprechend abzusichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048172Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0020OB00546_8100000_001