RS OGH 1981/12/1 2Ob166/81, 2Ob61/83

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Veröffentlicht am 01.12.1981
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Norm

StVO §23 Abs1
StVO §24 Abs1
StVO §60 Abs3

Rechtssatz

Da die Straßenverkehrsordnung im § 24 Abs 1 lit h) StVO ein Halteverbot und Parkverbot für den Fall starken Nebels nur auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes vorsieht, zwingt ein Umkehrschluß zu der Folgerung, daß Halten und Parken bei starkem Nebel auf anderen als Vorrangstraßen zulässig ist. Wenn daher ein Personenkraftwagen, am Rande einer Straße mit bloß zwei Fahrstreifen auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen hält, so stellt dies keine Übertretung der Vorschrift des § 23 Abs 1 StVO dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 166/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 166/81
  • 2 Ob 61/83
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 61/83
    Auch

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075071

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0020OB00166_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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