Norm
ABGB §970bRechtssatz
§ 970 b ABGB gilt auch zugunsten der im § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. Erfolgte die ohne Verzug zu erstattende Anzeige objektiv verspätet, haftet der Unternehmer dennoch, wenn der Geschädigte nachweist, daß in daran kein Verschulden traf. Der Haftungsausschluß betrifft nur die strenge Unternehmerhaftung und schließt die Haftung nach anderen Bestimmungen (§ 1316 ABGB, Organisationsverschulden) nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019015Dokumentnummer
JJR_19811202_OGH0002_0010OB00738_8100000_003