RS OGH 1981/12/2 6Ob822/81, 1Ob165/09k, 8ObA62/10s, 4Ob191/10g, 17Ob9/11i, 8Ob16/11b, 9Ob4/13y, 1Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1981
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Norm

ABGB §1497 IVE

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmungen stellen nicht in erster Linie auf den subjektiven Rechtsverfolgungswillen und die Erklärungen des Gläubigers ab, sondern verfolgen den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruches, muss er die Verjährung hinnehmen. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhebt, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 822/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 822/81
  • 1 Ob 165/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 165/09k
    Auch; nur: Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruches, muss er die Verjährung hinnehmen. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhebt, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzt. (T1); Beisatz: Es ist kein Grund zu erkennen, die Zeiten, die innerhalb der materiellen Verjährungsfrist liegen, bei der Beurteilung der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung miteinzubeziehen. (T2)
  • 8 ObA 62/10s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 62/10s
    Auch; nur: Verjährungsbestimmungen verfolgen generell den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. (T3)
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl; Beisatz: Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. (T4); Veröff: SZ 2011/35
  • 17 Ob 9/11i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts. (T5)
  • 8 Ob 16/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
    Vgl; Beis wie T4
  • 9 Ob 4/13y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 4/13y
    Auch
  • 1 Ob 111/14a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
    Auch
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch einen am Tag nach dem Ende des vereinbarten Verjährungsverzichts gestellten Fortsetzungsantrag. (T6)
  • 5 Ob 91/16t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 91/16t
    nur T3
  • 6 Ob 223/16m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 223/16m
    Auch
  • 4 Ob 240/17y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 240/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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