RS OGH 1981/12/2 6Ob755/80, 5Ob67/83, 5Ob54/95, 5Ob188/97a, 5Ob29/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1981
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Norm

WEG 1975 §1

Rechtssatz

Die Ausweitung des Wohnungseigentums auf sogenannte "Freiflächen" sollte mit Formulierung des § 1 WEG nicht ermöglicht werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 755/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 755/80
    Veröff: EvBl 1982/139 S 464 = JBl 1982,546 = MietSlg 33451 = MietSlg 33464(26)
  • 5 Ob 67/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 67/83
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 755/80; Beisatz: Das mit der unzulässigen Eintragung des Wohnungseigentums an dem Schwimmbad samt Liegewiese verbundene Pfandrecht wird durch die Löschung der Einverleibung des Wohnungseigentums nicht berührt. (T1)
  • 5 Ob 54/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 54/95
    Beisatz: Der Begründung von Wohnungseigentum steht jedoch nicht im Weg, daß das Objekt dieses dinglichen Sondernutzungsrechtes (die selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) noch gar nicht existiert; Gegenstand des Wohnungseigentums ist nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben (hier: Wohnungseigentum an geplanten Garagen). (T2)
  • 5 Ob 188/97a
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
    Ähnlich; Beis wie T2 nur: Gegenstand des Wohnungseigentums ist nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben. (T3)
  • 5 Ob 29/17a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 29/17a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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