RS OGH 2012/4/18 1Ob738/81, 1Ob827/81, 3Ob34/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1981
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. Ein Mietvertrag zum Zwecke der Garagierung ist also dadurch gekennzeichnet, daß nur Personen Zutritt zur Garage haben, die auf Grund eines vorher abgeschlossenen Vertrages das Recht erworben haben, diesen Raum unter Ausschluß anderer zu betreten. In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt Fremder ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0020691">1 Ob 738/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 738/81
    Veröff: ZVR 1983/10 S 17 = SZ 54/181 = JBl 1982,537
  • RS0020691">1 Ob 827/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 827/81
    nur: Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. (T1) nur: In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt Fremder ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht. (T2) Veröff: MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13) = SZ 55/52 = EvBl 1982/171 S 550
  • RS0020691">3 Ob 34/12i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
    Vgl auch; nur T1

Schlagworte

Auto PKW KFZ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten