Rechtssatz
Informative Angaben einer Partei sind Parteivorbringen und nicht etwa wie eine Parteiaussage Beweismittel, die taugliche Grundlagen für Tatsachenfeststellungen sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013