Norm
WEG 1975 §1 Abs1Rechtssatz
Eine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975 kann nur ein Gebäude oder Gebäudeteil sein. Für ein Gebäude ist eine Überdachung wesentlich. Ein Freischwimmbecken ist keine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975, und zwar auch dann nicht, wenn Nebeneinrichtungen - wie Umkleidegelegenheiten, Duschräume, Aborte und dergleichen - in einer überdachten Baulichkeit vorhanden sind.Eine Räumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 kann nur ein Gebäude oder Gebäudeteil sein. Für ein Gebäude ist eine Überdachung wesentlich. Ein Freischwimmbecken ist keine Räumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975, und zwar auch dann nicht, wenn Nebeneinrichtungen - wie Umkleidegelegenheiten, Duschräume, Aborte und dergleichen - in einer überdachten Baulichkeit vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082847Dokumentnummer
JJR_19811202_OGH0002_0060OB00755_8000000_004