RS OGH 2001/11/27 6Ob755/80, 5Ob67/83, 6Ob672/84, 5Ob196/01m

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Veröffentlicht am 02.12.1981
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Rechtssatz

Eine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975 kann nur ein Gebäude oder Gebäudeteil sein. Für ein Gebäude ist eine Überdachung wesentlich. Ein Freischwimmbecken ist keine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975, und zwar auch dann nicht, wenn Nebeneinrichtungen - wie Umkleidegelegenheiten, Duschräume, Aborte und dergleichen - in einer überdachten Baulichkeit vorhanden sind.Eine Räumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 kann nur ein Gebäude oder Gebäudeteil sein. Für ein Gebäude ist eine Überdachung wesentlich. Ein Freischwimmbecken ist keine Räumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975, und zwar auch dann nicht, wenn Nebeneinrichtungen - wie Umkleidegelegenheiten, Duschräume, Aborte und dergleichen - in einer überdachten Baulichkeit vorhanden sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 755/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 755/80
    Veröff: EvBl 1982/139 S 464 = JBl 1982,546
  • 5 Ob 67/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 67/83
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 755/80; Beisatz: Das mit der unzulässigen Eintragung des Wohnungseigentums an dem Schwimmbad samt Liegewiese verbundene Pfandrecht wird durch die Löschung der Einverleibung des Wohnungseigentums nicht berührt. (T1)
  • RS0082847">6 Ob 672/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 672/84
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage nach einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. (T2)
  • RS0082847">5 Ob 196/01m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 196/01m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bankomat". (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082847

Dokumentnummer

JJR_19811202_OGH0002_0060OB00755_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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