RS OGH 1981/12/2 6Ob755/80, 5Ob67/83, 5Ob201/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1981
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Norm

WEG 1975 §1
WEG 2002 §2

Rechtssatz

Für die Sonderrechtsfähigkeit im Sinn des § 1 WEG ist nur die objektive Wertigkeit der einzelnen Teile für die gesamte funktionale Einheit entscheidend, ein etwa davon abweichender Widmungsakt wäre unbeachtlich, weil die sachenrechtlichen Grenzen für die zulässige Begründung von Wohnungseigentum nicht privatautonom veränderbar sind, dem Parteiwillen daher nur innerhalb der vom Gesetz selbst zugelassenen Möglichkeiten Bedeutung zukommen kann. (Hier: Freischwimmbecken).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 755/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 755/80
    Veröff: EvBl 1982/139 S 464 = JBl 1982,546 = MietSlg 33451 = MietSlg 33464(26)
  • 5 Ob 67/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 67/83
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 755/80; Beisatz: Das mit der unzulässigen Eintragung des Wohnungseigentums an dem Schwimmbad samt Liegewiese verbundene Pfandrecht wird durch die Löschung der Einverleibung des Wohnungseigentums nicht berührt. (T1)
  • 5 Ob 201/09h
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 201/09h
    Auch; Beisatz: § 2 WEG 2002 zählt sämtliche Möglichkeiten einer Ein- oder Zuordnung von Teilen des Gesamtobjekts taxativ auf. Maßgeblich für den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. (T2); Veröff: SZ 2010/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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