Norm
JGG 1961 §13 Abs1Rechtssatz
Keine Änderung des Beginns der Probezeit hinsichtlich eines nur gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen begünstigten Angeklagten (Mitangeklagten).Keine Änderung des Beginns der Probezeit hinsichtlich eines nur gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen begünstigten Angeklagten (Mitangeklagten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088609Im RIS seit
03.12.1981Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024