Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Wenn der Pistenhalter deutlich und wahrheitsgemäß erklärt, daß er alle von ihm gewidmeten Schipisten und Schirouten in der Natur markiert oder sonst klar kennzeichnet, so ist er nicht verpflichtet, den Übergang zum freien Schiraum besonders zu kennzeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023935Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008