Norm
ZPO §417 Abs2Rechtssatz
Die Begründungspflicht des Berufungsgerichtes findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß § 511 Abs 1 ZPO. Daher keine Nichtigkeit durch bloßen Hinweis auf diese Bindung. Ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 140/75.Die Begründungspflicht des Berufungsgerichtes findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO. Daher keine Nichtigkeit durch bloßen Hinweis auf diese Bindung. Ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 140/75.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041854Im RIS seit
03.12.1981Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023