Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Angesichts der Gleichrangigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB macht es bei wertender Betrachtung wie unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsverfahrens keinen Unterschied, ob der Angeklagte die versuchte Haupttat oder die versuchte Anstiftung zu vertreten hat; ist doch gemäß § 15 Abs 2 StGB in beiden Fällen "die Tat" versucht!Angesichts der Gleichrangigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB macht es bei wertender Betrachtung wie unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsverfahrens keinen Unterschied, ob der Angeklagte die versuchte Haupttat oder die versuchte Anstiftung zu vertreten hat; ist doch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB in beiden Fällen "die Tat" versucht!
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089750Dokumentnummer
JJR_19811203_OGH0002_0130OS00176_8000000_003