Norm
ABGB §97Rechtssatz
Ein dringendes Wohnbedürfnis wird durch den (behaupteten) Mangel einer Betreuung durch den Ehepartner in der Ersatzwohnung begründet, wenn dieser schon vor dem Wegzug nicht mehr für die Verpflegung sorgte und die Betreuung nicht erzwungen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009542Dokumentnummer
JJR_19811209_OGH0002_0030OB00640_8100000_002