Norm
ABGB §880a CRechtssatz
Mit dem Scheckkartenvertrag verpflichtet sich eine Kreditunternehmung, einen unter bestimmten Bedingungen vom Kontoinhaber ausgestellten Scheck unbedingt einzulösen, also entgegen den sonstigen Bestimmungen des Scheckrechtes auf Grund dieses außerscheckrechtlichen Garantievertrages auch dem Scheckinhaber gegenüber für die Scheckeinlösung einzustehen (so schon EvBl 1980/178).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038611Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008