RS OGH 1981/12/9 3Ob586/81 (3Ob587/81), 3Ob588/85, 8Ob117/97g, 1Ob42/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1981
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §1346 D
WG Art30
WG Art31 Abs3

Rechtssatz

Da das Einstehen für eine fremde Schuld außer durch Schuldbeitritt auch in der Weise möglich ist, daß lediglich eine bestimmte Wechselverpflichtung eingegangen wird, kann nicht gesagt werden, daß die Hingabe eines Sicherungswechsel für sich allein schon die konkludente Erklärung im Sinne des § 863 ABGB mitbeinhalte, einen Schuldbeitritt zu erklären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 586/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 586/81
  • 3 Ob 588/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 588/85
    Auch; Beisatz: Es ist daher nicht zu untersuchen, inwieweit allenfalls zusätzlich zur Wechselbürgschaft auch noch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht vereinbart wurde. (T1)
  • 8 Ob 117/97g
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 117/97g
    Vgl auch; Beisatz: Die wechselschuldnerische Mithaftung für die Verbindlichkeit eines Dritten ist eine besondere Form des Eintretens für eine fremde Schuld durch Begründung einer Wechselverpflichtung. (T2); Beis wie T1
  • 1 Ob 42/02m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 42/02m
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014336

Dokumentnummer

JJR_19811209_OGH0002_0030OB00586_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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