Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Da das Einstehen für eine fremde Schuld außer durch Schuldbeitritt auch in der Weise möglich ist, daß lediglich eine bestimmte Wechselverpflichtung eingegangen wird, kann nicht gesagt werden, daß die Hingabe eines Sicherungswechsel für sich allein schon die konkludente Erklärung im Sinne des § 863 ABGB mitbeinhalte, einen Schuldbeitritt zu erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014336Dokumentnummer
JJR_19811209_OGH0002_0030OB00586_8100000_001