RS OGH 1981/12/10 7Ob786/81

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Veröffentlicht am 10.12.1981
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Norm

ABGB §919

Rechtssatz

Bei einem Fixgeschäft hat der Gläubiger nach Ablauf der Erfüllungszeit nur dann einen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung, wenn er dies dem Schuldner ohne Verzug anzeigt. Unterläßt der Gläubiger eine derartige rechtzeitige Anzeige, so ist er als vom Vertrag zurückgetreten anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018425

Dokumentnummer

JJR_19811210_OGH0002_0070OB00786_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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