Norm
ABGB §329Rechtssatz
Auch der redliche Bereicherte ist zur Herausgabe eines ihm ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldbetrages verpflichtet. (Hier: irrtümliche Doppelanweisung, siehe bereits SZ 35/5 hinsichtlich irrtümlich bezahlter Unterhaltsbeträge).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014