RS OGH 2025/12/16 5Ob770/81; 3Ob560/82; 5Ob136/10a; 1Ob46/14t; 1Ob33/15g; 1Ob145/15b; 1Ob196/18g; 1O

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Veröffentlicht am 15.12.1981
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Norm

EheG §87
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Sind die Beiträge (§ 83 Abs 1 Satz 2 EheG) der Ehegatten gleich gewichtig, so entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung demjenigen zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist.Sind die Beiträge (Paragraph 83, Absatz eins, Satz 2 EheG) der Ehegatten gleich gewichtig, so entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung demjenigen zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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