Norm
StGB §105 Abs1 A1Rechtssatz
Der Zusammenhang zwischen Drohung und gefordertem Verhalten (im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung) muss sich nicht aus dem Wortlaut der drohenden Äußerung selbst ergeben; es genügt, wenn dieser Zusammenhang den Willen des Täters entsprechend auf andere Weise - insbesondere dadurch, dass die Drohung unmittelbar vor dem Ansinnen nach einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung geäußert wird - zur Kenntnis des Opfers gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013