RS OGH 1981/12/15 10Os157/81, 9Os117/84, 14Os127/13b

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Veröffentlicht am 15.12.1981
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Norm

StGB §105 Abs1 A1

Rechtssatz

Der Zusammenhang zwischen Drohung und gefordertem Verhalten (im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung) muss sich nicht aus dem Wortlaut der drohenden Äußerung selbst ergeben; es genügt, wenn dieser Zusammenhang den Willen des Täters entsprechend auf andere Weise - insbesondere dadurch, dass die Drohung unmittelbar vor dem Ansinnen nach einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung geäußert wird - zur Kenntnis des Opfers gelangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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