Norm
ABGB §928 Satz1Rechtssatz
Der die Anordnung des § 928 Fall 1 ABGB beherrschende Grundgedanke, daß derjenige, der den Mangel kannte oder leicht hätte erkennen können, nicht schutzwürdig ist, kommt nicht zum Tragen, wenn sich der ratsuchende, nicht fachkundige Käufer auf die ihm vom beratungspflichtigen Verkäufer gegebene Leistungszusage (hier einer EDV - Anlage) vertrauensvoll verlassen durfte und deshalb nicht zu besonderer Aufmerksamkeit bezüglich der damit im Widerspruch stehenden technischen Detailangaben des Kaufobjektes verpflichtet war. Nur vorsätzliche oder gröblich fahrlässige Außerachtlassung bekanntgewordener Mängel könnte diesfalls die Gewährleistung ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018560Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0050OB00659_8100000_001