RS OGH 1981/12/15 4Ob372/81

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Veröffentlicht am 15.12.1981
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Rechtssatz

Die Jahresfrist, für die eine Konkurrenzklausel vereinbart werden kann, beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht mit der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 372/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 372/81

Schlagworte

SW: Angestellte, Ende, Arbeitsverhältnis, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Zeitraum, Dauer, Frist, Beginn, Verbotsfrist, Beschränkung, Erwerbstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029950

Dokumentnummer

JJR_19811215_OGH0002_0040OB00372_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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