Norm
AO §8 Abs2Rechtssatz
Spätestens dann, wenn die Unerfüllbarkeit eines Ausgleiches feststeht, hat der Geschäftsführer einer GmbH die bestehenden Dienstverhältnisse aufzulösen, um seine persönliche Haftung wegen Verletzung der Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu verhindern (Sozialversicherungsbeitragsschuld).Spätestens dann, wenn die Unerfüllbarkeit eines Ausgleiches feststeht, hat der Geschäftsführer einer GmbH die bestehenden Dienstverhältnisse aufzulösen, um seine persönliche Haftung wegen Verletzung der Schutznorm des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu verhindern (Sozialversicherungsbeitragsschuld).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051662Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0020OB00243_8000000_001