RS OGH 1981/12/16 6Ob786/80

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Norm

WEG 1975 §23 Abs2 Z2
WEG 1975 §23 Abs3

Rechtssatz

Die Annahme eines zur Klageführung berechtigenden Verzuges des Wohnungseigentumsorganisators mit der Antragstellung auf Nutzwertfestsetzung ist frei von Rechtsirrtum, soweit dieser nicht selbst im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Tatumstände vorbrachte, nach denen eine raschere Vorbereitung des bei der Schlichtungsstelle einzubringenden Antrages für jeden emsigen Wohnungseigentumsorganisator untunlich erschienen wäre. Das Gericht hat nicht vom Amts wegen mögliche Ursachen für das Verstreichen der festgestellten Zeiträume festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 786/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 786/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083270

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00786_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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