RS OGH 2017/8/29 5Ob689/81, 6Ob127/17w

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Rechtssatz

Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist die Widmung durch den Eigentümer; die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft, zB dadurch, daß der Übergeber einer Liegenschaft nur ganz bestimmte Maschinen und Geräte und bestimmtes Vieh übergibt, die übrigen Fahrnisse sich jedoch vorbehält.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 689/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 689/81
  • RS0009881">6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Auch; nur: Entscheidend für die Zubehörseigenschaft ist die Widmung durch den Eigentümer; die Aufhebung dieser Widmung beendet auch die Zubehörseigenschaft. (T1)
    Veröff: SZ 2017/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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