Norm
StVO §7 Abs1 IICRechtssatz
Als Fahrstreifen im Sinne des § 7 Abs 1 StVO kann nur ein solcher Teil der Fahrbahn angesehen werden, auf dem ein Fahrzeugverkehr gestattet ist. Die an den Rändern der Fahrbahn liegenden Gleise von Schienenfahrzeugen sind nicht als Fahrstreifen zu werten.
VwGH vom 09.12.1963, Zl 738/62; Veröff: ZVR 1964/248 S 294
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073599Dokumentnummer
JJR_19811217_OGH0002_0080OB00250_8100000_001