Norm
WGG 1979 §20Rechtssatz
§ 39 Abs 8 WGG nimmt weder § 20 noch den § 21 von der rückwirkenden Anwendung auf Verträge über Baulichkeiten aus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmals bezogen wurden. Damit wurden aber dem § 20 WGG zum Nachteil des Vertragspartners der Genossenschaft widerstreitende Vereinbarungen auch in bereits bestehenden Verträgen für rechtsunwirksam erkannt.Paragraph 39, Absatz 8, WGG nimmt weder Paragraph 20, noch den Paragraph 21, von der rückwirkenden Anwendung auf Verträge über Baulichkeiten aus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmals bezogen wurden. Damit wurden aber dem Paragraph 20, WGG zum Nachteil des Vertragspartners der Genossenschaft widerstreitende Vereinbarungen auch in bereits bestehenden Verträgen für rechtsunwirksam erkannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083614Dokumentnummer
JJR_19811218_OGH0002_0060OB00648_8100000_002