Norm
WGG 1979 §20 Abs2Rechtssatz
Die Auflösung des Nutzungsvertrages im Sinne des § 20 Abs 2 WGG unter Berufung auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 MG ist zwingendes Recht. Denn nach dem Normzweck sollte der Nutzungsberechtigte in derselben Weise geschützt werden wie ein Mieter durch das MG. Aus dem späteren Inkrafttreten des § 21 WGG kann daher nicht der Schluß gezogen werden, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des § 20 WGG nicht zwingender Natur gewesen wären (so schon 4 Ob 539/81).Die Auflösung des Nutzungsvertrages im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, WGG unter Berufung auf einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 19, MG ist zwingendes Recht. Denn nach dem Normzweck sollte der Nutzungsberechtigte in derselben Weise geschützt werden wie ein Mieter durch das MG. Aus dem späteren Inkrafttreten des Paragraph 21, WGG kann daher nicht der Schluß gezogen werden, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des Paragraph 20, WGG nicht zwingender Natur gewesen wären (so schon 4 Ob 539/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083616Dokumentnummer
JJR_19811218_OGH0002_0060OB00648_8100000_003