Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Erfordert die maßgebliche Bauordnung für die Bewilligung einer Änderung nach § 13 Abs 2 WEG die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Ansuchen um Baubewilligung bzw die Unterfertigung der zugehörigen Urkunden und Pläne durch die übrigen Wohnungseigentümer, so gilt § 26 Abs 1 Z 2 WEG auch für den Antrag auf Erwirkung der diesbezüglichen Zustimmungserklärungen.Erfordert die maßgebliche Bauordnung für die Bewilligung einer Änderung nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Ansuchen um Baubewilligung bzw die Unterfertigung der zugehörigen Urkunden und Pläne durch die übrigen Wohnungseigentümer, so gilt Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG auch für den Antrag auf Erwirkung der diesbezüglichen Zustimmungserklärungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020