Norm
ABGB §829Rechtssatz
Die nacheheliche Aufteilung ist mit der Entscheidung, daß es bei den Miteigentumsverhältnissen an der Liegenschaft zu verbleiben hat, endgültig abgeschlossen. Im Fall einer Feilbietung oder sonstigen Veräußerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft stellt deren Erlös keinen der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögenswert gar. Ein künftiger Liegenschaftserlös wäre daher ausschließlich unter Berücksichtigung der Miteigentumsanteile auf die beiden Teilhaber aufzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008576Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_007