RS OGH 1981/12/23 6Ob842/81, 6Ob658/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1981
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Norm

ABGB §829
ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
AußStrG §229

Rechtssatz

Die nacheheliche Aufteilung ist mit der Entscheidung, daß es bei den Miteigentumsverhältnissen an der Liegenschaft zu verbleiben hat, endgültig abgeschlossen. Im Fall einer Feilbietung oder sonstigen Veräußerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft stellt deren Erlös keinen der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögenswert gar. Ein künftiger Liegenschaftserlös wäre daher ausschließlich unter Berücksichtigung der Miteigentumsanteile auf die beiden Teilhaber aufzuteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008576

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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