RS OGH 1981/12/23 6Ob842/81

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Veröffentlicht am 23.12.1981
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Norm

AußStrG §229
EheG §86 ff
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 86 heute
  2. EheG § 86 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der zur Entscheidung über die gerichtliche Aufteilung angerufene Außerstreitrichter kann gemäß den §§ 86 ff EheG rechtsgestaltende Anordnung treffen. Steht eine solche rechtsgestaltende Anordnung in einem anhängigen Verfahren noch aus oder ist auch bloß die Einleitung eines derartigen Verfahrens noch möglich, bewirkt dies für die materielle Rechtslage, soweit eine gerichtliche Rechtsgestaltung noch möglich ist, eine Art Schwebezustand (so schon 6 Ob 680/81 ((45)) ).Der zur Entscheidung über die gerichtliche Aufteilung angerufene Außerstreitrichter kann gemäß den Paragraphen 86, ff EheG rechtsgestaltende Anordnung treffen. Steht eine solche rechtsgestaltende Anordnung in einem anhängigen Verfahren noch aus oder ist auch bloß die Einleitung eines derartigen Verfahrens noch möglich, bewirkt dies für die materielle Rechtslage, soweit eine gerichtliche Rechtsgestaltung noch möglich ist, eine Art Schwebezustand (so schon 6 Ob 680/81 ((45)) ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 842/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008579

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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