Norm
Geo §160 Abs1Rechtssatz
Ebenso wie nach der positiven Regelung des § 103 Abs 2 ZPO ist auch bei unmittelbarer Ausfolgung nach § 114 Abs 1 ZPO eine Art Anscheinsvollmacht des Empfängers als hinreichend anzuerkennen. Diesem Gedanken wird die Bestimmung des § 160 Abs 1 Geo vollauf gerecht.Ebenso wie nach der positiven Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, ZPO ist auch bei unmittelbarer Ausfolgung nach Paragraph 114, Absatz eins, ZPO eine Art Anscheinsvollmacht des Empfängers als hinreichend anzuerkennen. Diesem Gedanken wird die Bestimmung des Paragraph 160, Absatz eins, Geo vollauf gerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036407Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00845_8100000_002