RS OGH 1982/1/12 9Os165/81

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Veröffentlicht am 12.01.1982
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Norm

StGB §230 Abs1

Rechtssatz

Gegenstand der Tathandlungen des Beseitigens und des Versetzens (scil: sowie des Unkenntlichmachens) können nur solche Grenzzeichen sein, die ihre Bestimmung, die Grenze zweier Grundstücke zu bezeichnen, durch einen die Beteiligten verpflichtenden - in der Regel behördlichen - Akt erhalten haben oder als solche von beiden Nachbarn ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095645

Dokumentnummer

JJR_19820112_OGH0002_0090OS00165_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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