RS OGH 1982/1/12 10Os171/81

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Veröffentlicht am 12.01.1982
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Rechtssatz

Durch das Unterbleiben des zufolge § 1302 ABGB gebotenen Ausspruchs einer Solidarhaftung bezüglich des auferlegten Schadenersatzbetrages ist keiner der Verurteilten beschwert.Durch das Unterbleiben des zufolge Paragraph 1302, ABGB gebotenen Ausspruchs einer Solidarhaftung bezüglich des auferlegten Schadenersatzbetrages ist keiner der Verurteilten beschwert.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 171/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 10 Os 171/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017303

Dokumentnummer

JJR_19820112_OGH0002_0100OS00171_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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