Norm
ABGB §889Rechtssatz
Durch das Unterbleiben des zufolge § 1302 ABGB gebotenen Ausspruchs einer Solidarhaftung bezüglich des auferlegten Schadenersatzbetrages ist keiner der Verurteilten beschwert.Durch das Unterbleiben des zufolge Paragraph 1302, ABGB gebotenen Ausspruchs einer Solidarhaftung bezüglich des auferlegten Schadenersatzbetrages ist keiner der Verurteilten beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017303Dokumentnummer
JJR_19820112_OGH0002_0100OS00171_8100000_001